§ 54 BHygV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2012

Desinfektionsmittel

§ 54.

Zur Füllwasserchlorung und Spüldesinfektion sind nur die in Anlage 3 Abschnitt D angeführten Desinfektionsmittel zulässig. Darüber hinaus müssen diese Desinfektionsmittel nach den Bestimmungen des Biozid-Produkte-Gesetzes in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40142608

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