§ 54 BauTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Selchanlagen

§ 54

(1) Ortsfeste Selchkammern und Selchtürme müssen auf einer brandbeständigen Tragkonstruktion stehen; ihre Wände, Decken und Fußböden müssen brandbeständig und rauchdicht sein.

(2) Selchkammern sind von Wohnräumen zu trennen und müssen leicht zugänglich sein. Die Innenflächen der Selchkammern müssen von brennbaren Bauteilen mindestens 25 cm entfernt sein.

(3) Die Beschickungsöffnungen sind mit rauchdichten, brandbeständigen Türen im Ausmaß von mindestens 45 x 65 cm abzuschließen. Der Fußboden vor der Tür ist zu beiden Seiten mindestens je 35 cm über die Türöffnung hinaus und auf eine Breite von mindestens 60 cm brandbeständig auszustatten.

(4) Selchkammern mit direkter Raucherzeugung dürfen weder im Dachboden noch in Fluchtwegen von Aufenthaltsräumen untergebracht werden. Bewegliche Selchkammern (Selchschränke) haben zur Gänze aus nicht brennbaren Stoffen hergestellt zu sein und müssen auch im Falle eines Selchgutbrandes dicht und standfest bleiben. Selchschränke dürfen nur in Räumen mit brandbeständigen Wänden, zumindest brandhemmend verputzter oder verkleideter Deckenuntersicht und im erforderlichen Umfang nichtbrennbarem Fußboden aufgestellt werden; sie sind direkt und dicht an den Rauchfang anzuschließen.

(5) Selchkammern mit indirekter Raucherzeugung sind dicht und so an den Rauchfang anzuschließen, daß der Rauch innerhalb des Selchraumes aus dem Rauchfang aus- und in diesen zurückströmt. Rauchklappen sind so anzubringen, daß auch bei Undichtwerden der Verschlüsse der Rauch nicht in den Aufstellungsraum austreten kann. Die Rauchklappe beim Raucheintritt muß von innen vom Stand aus mit der Hand verstellbar sein.

(6) Selchtürme müssen mit indirekter Raucherzeugung ausgestattet sein. Die Öffnungen, durch welche der Rauch in den Selchturm geleitet wird, dürfen nur seitlich und nicht am Boden angebracht werden. Sie sind unterhalb der Raucheintrittsöffnung mit einer Wanne auszustatten und bei der Feuerung mit einer Temperaturmeß- und Zugregelungseinrichtung zu versehen.

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