Augenschein.
§ 54.
Zur Aufklärung der Sache kann die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen auch einen Augenschein, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen, vornehmen.
Schlagworte
Lokalaugenschein
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Gesetzesnummer
10005221
Dokumentnummer
NOR12058455
alte Dokumentnummer
N4195011365Q
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