Keine Verzinsung der Einlagen
§ 54.
Unter die Aktionäre darf nur der aus der Jahresbilanz sich ergebende Bilanzgewinn verteilt werden; Zinsen dürfen ihnen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Keine Verzinsung der Einlagen
§ 54.
Unter die Aktionäre darf nur der aus der Jahresbilanz sich ergebende Bilanzgewinn verteilt werden; Zinsen dürfen ihnen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.
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