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§ 547 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Gesamtrechtsnachfolge

§ 547.

Mit der Einantwortung folgt der Erbe der Rechtsposition der Verlassenschaft nach; dasselbe gilt mit Übergabebeschluss für die Aneignung durch den Bund.

Schlagworte

ruhender Nachlass

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2022

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40172829

Stichworte