vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 542 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Eintrittsrecht bei Erbunwürdigkeit

§ 542

Bei gesetzlicher Erbfolge treten die Nachkommen der erbunwürdigen Person an deren Stelle, auch wenn diese den Verstorbenen überlebt hat.