Widerruf der Befassung
§ 53l
Das Gericht hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn
- 1. der Betroffene auf Grund der Entscheidung, mit der die Geldsanktion ausgesprochen worden ist, bereits einen Geldbetrag gezahlt hat,
- 2. die Entscheidung, mit der die Geldsanktion ausgesprochen worden ist, oder ihre Vollstreckbarkeit nachträglich aufgehoben, abgeändert oder das Ausmaß der Geldsanktion herabgesetzt worden ist, oder
- 3. die Vollstreckung aus anderen Gründen nicht mehr begehrt wird.
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