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§ 53c Gemeinde-Personalvertretungsgesetz 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2025

§ 53c

Personenbezogene Bezeichnungen

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der FassungLGBl. Nr. 68/2025

28.08.2025

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