Zulässigkeit der Verarbeitung durch Fundbehörden
§ 53b.
Die Fundbehörde ist ermächtigt, alle für die Ausfolgung des Fundes an den Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer oder allenfalls an den Finder maßgeblichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018
Gesetzesnummer
10005792
Dokumentnummer
NOR40202119
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