§ 53a AVG 1950

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1983

vgl. § 36 Abs. 2 („vorgesetzte Behörde“)

Gebühren von Sachverständigen und Dolmetschern.

§ 53a.

(1) Nichtamtliche Sachverständige und nichtamtliche Dolmetscher haben Anspruch auf Gebühren unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie Sachverständige (Dolmetscher) im gerichtlichen Verfahren. Umfang und Höhe dieser Gebühren sind von der Behörde, die den Sachverständigen oder Dolmetscher in Anspruch genommen oder die Beweisaufnahme veranlaßt hat, festzusetzen. Die Auszahlung der Gebühren ist kostenfrei.

(2) Der Anspruch nach Abs. 1 ist binnen zwei Wochen nach Abschluß der Tätigkeit vom Sachverständigen oder Dolmetscher mündlich oder schriftlich bei der Behörde geltend zu machen, die sie tatsächlich in Anspruch genommen hat.

(3) Gegen die Festsetzung der Gebühren (Abs. 1) ist die Berufung an die vorgesetzte Behörde zulässig; eine weitere Berufung ist nicht zulässig.

vgl. § 36 Abs. 2 („vorgesetzte Behörde“)

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10005221

Dokumentnummer

NOR12058454

alte Dokumentnummer

N4195011364Q

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