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§ 53 ZTG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2019

Sektionstag

§ 53.

(1) Der Sektionstag besteht aus sämtlichen ordentlichen Mitgliedern einer Sektion. Außerordentliche Mitglieder können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Sektionstags jener Sektion, zu der die vom außerordentlichen Mitglied angestrebte Befugnis gehört, teilnehmen.

(2) Der Sektionsvorsitzende kann den Sektionstag jederzeit einberufen. Wenn es der Sektionsvorstand oder mindestens ein Viertel der Sektionsangehörigen unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich verlangen, hat der Sektionsvorsitzende den Sektionstag binnen drei Wochen einzuberufen. Die Einberufung hat mindestens zehn Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder im Wege elektronischer Post zu erfolgen.

(3) Der Sektionstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

(4) Der Sektionstag ist berufen zur:

  1. 1. Erlassung der Sektionsgeschäftsordnung,
  2. 2. Behandlung aller Angelegenheiten, die vom Sektionsvorstand oder gemäß der Geschäftsordnung vorgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40213979

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