Abberufung
§ 53
(1) Funktionäre sind abzuberufen, wenn
- 1. nachträglich Umstände eintreten, die ihre Wählbarkeit ausschließen,
- 2. nachträglich Umstände bekannt werden, die ihre Wählbarkeit bereits im Zeitpunkt der Wahl ausgeschlossen haben oder
- 3. sie sich eine gröbliche Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten zuschulden kommen lassen.
(2) Die Abberufung hat in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 von der zuständigen Hauptwahlkommission, in den Fällen des Abs. 1 Z 3 von der Aufsichtsbehörde zu erfolgen. Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.
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