§ 53
Verkehrsflächen
(1) Im Flächenwidmungsplan ist der Verlauf jener Straßen festzulegen, die
- a) für den örtlichen Verkehr der Gemeinde oder größerer Teile der Gemeinde,
- b) für die Herstellung der Verbindung zwischen benachbarten Gemeinden oder zwischen größeren Teilen der Gemeinde oder
- c) für die in einem örtlichen Raumordnungsinteresse der Gemeinde gelegenen Erschließungen, insbesondere für die Haupterschließung des Baulandes,
- noch erforderlich sind.
(2) Unbeschadet der jeweiligen Planungskompetenz können im Flächenwidmungsplan Grundflächen unabhängig von ihrer Widmung auch für die Errichtung überörtlicher Verkehrswege vorbehalten werden. Für Bauvorhaben auf den von einem solchen Vorbehalt umfassten Grundflächen darf die Baubewilligung nicht erteilt werden. Kommt innerhalb von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten des Vorbehaltes eine rechtsverbindliche Planung nicht zustande, so erlischt der Vorbehalt. Die Gemeinde hat das Eintreten dieser Voraussetzung der Landesregierung schriftlich mitzuteilen. Die Landesregierung hat in der elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes das Erlöschen des Vorbehaltes ersichtlich zu machen. Der Vorbehalt erlischt mit dem Ablauf des Tages, an dem diese Daten zur Abfrage freigegeben werden.
(3) Eine Festlegung über den Straßenverlauf nach Abs. 1 bzw. ein allfälliger Vorbehalt nach Abs. 2 erlischt mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung der betreffenden Verkehrsflächen. Die Landesregierung hat in der elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes das Erlöschen der Festlegung bzw. des Vorbehaltes ersichtlich zu machen. Die Festlegung bzw. der Vorbehalt erlischt mit dem Ablauf des Tages, an dem diese Daten zur Abfrage freigegeben werden.
28.09.2016
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