§ 53 TGWO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 27.1.2012

§ 53

Ausübung des Wahlrechtes in Krankenanstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen

(1) In den für Krankenanstalten, Heime und ähnliche Einrichtungen gebildeten Wahlsprengeln haben die Wahlberechtigten, soweit sie dazu in der Lage sind, ihr Wahlrecht im Wahllokal dieses Wahlsprengels auszuüben.

(2) Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde hat sich mit ihren Hilfsorganen und den Vertrauenspersonen zum Zweck der Stimmabgabe durch die übrigen Wahlberechtigten auch in deren Liegeräume zu begeben.

(3) Bei der Durchführung der Wahlhandlung nach Abs. 2 ist durch entsprechende Einrichtungen dafür zu sorgen, daß der Wähler unbeobachtet die Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen kann. Der Vorgang der Stimmabgabe ist in der Niederschrift zu beurkunden.

30.01.2012

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