§ 53 TBO 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2001

11. Abschnitt

Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen

§ 53

Dingliche Wirkung von Bescheiden

Rechte und Pflichten, die sich aus Bescheiden nach diesem Gesetz mit Ausnahme von Strafbescheiden ergeben, haften auf dem Grundstück und gehen auf den Rechtsnachfolger im Grundeigentum oder Baurecht über.

16.07.2025

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