11. Abschnitt
Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen
§ 53
Dingliche Wirkung von Bescheiden
Rechte und Pflichten, die sich aus Bescheiden nach diesem Gesetz mit Ausnahme von Strafbescheiden ergeben, haften auf dem Grundstück und gehen auf den Rechtsnachfolger im Grundeigentum oder Baurecht über.
16.07.2025
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
