§ 53 TBO 1989

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1994

§ 53

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

  1. a) ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne Bewilligung ausführt oder mit der Ausführung vor dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung beginnt (§ 36 Abs. 1);
  2. b) ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben entgegen der Bestimmung des § 36 Abs. 2 ausführt;
  3. c) den Bestimmungen von Verordnungen, die auf Grund des § 24 Abs. 1 oder des § 38 Abs. 4 erlassen worden sind, zuwiderhandelt;
  4. d) ein Bauvorhaben ausführt, ohne sich eines hiezu befugten und der Behörde namhaft gemachten Bauführers zu bedienen (§ 37);
  5. e) als Bauführer dem § 38 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt;
  6. f) einem behördlichen Auftrag, mit dem nach § 38 Abs. 6 die Durchführung von Aufräumungsarbeiten aufgetragen wird, mit dem nach § 39 Abs. 2 die Anzeige der Vollendung bestimmter Bauabschnitte aufgetragen wird, mit dem nach § 40 Abs. 1, 2 oder 3 die Fortsetzung der Arbeiten an einem Bauvorhaben untersagt wird, mit dem nach § 40 Abs. 5 die Vollendung des Abbruches aufgetragen wird, mit dem nach § 41 Abs. 2 die Vollendung des Bauvorhabens aufgetragen wird, mit dem nach § 41 Abs. 3 oder 4 die Beseitigung von Teilen eines Bauvorhabens und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des durch Bauplatzes aufgetragen wird, mit dem nach § 43 Abs. 2 der Abbruch einer baulichen Anlage aufgetragen wird, mit dem nach § 44 Abs. 2 die Instandsetzung einer baulichen Anlage aufgetragen wird, mit dem nach § 45 Abs. 4 die Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustandes einer Werbeeinrichtung aufgetragen wird, mit dem nach § 46 Abs. 2 die Beseitigung eines das Orts- oder Straßenbild beeinträchtigenden Zustandes einer Grundfläche aufgetragen wird oder mit dem nach § 46 Abs. 3 die Beseitigung von Gegenständen aufgetragen wird, nicht nachkommt;
  7. g) die Anzeige der Vollendung des Bauvorhabens unterläßt (§ 43 Abs. 1);
  8. h) eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage vor der Erteilung der Benützungsbewilligung benützt, ein Gebäude oder einen Gebäudeteil zu einem anderen als dem bewilligten Verwendungszweck, bei Gebäuden, die nach früheren baurechtlichen Vorschriften errichtet wurden, zu einem anderen als dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck, ohne Bewilligung nach § 25 lit. d bzw. § 56 As. 7 verwendet oder ein bisher anderweitig verwendetes Gebäude als Apartmenthaus oder als Einkaufszentrum ohne Bewilligung nach § 16a Abs. 2 bzw. § 16b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 verwendet;
  9. i) eine ohne Baubewilligung errichtete bauliche Anlage oder einen Teil davon benützt;
  10. j) einen Wohnwagen entgegen den Bestimmungen des § 46 Abs. 1 abstellt oder benützt;
  11. k) eine Grundfläche ohne die nach § 25 lit. k erforderliche Bewilligung als Materiallagerplatz verwendet.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 100.000,- Schilling. Außerdem kann im Wiederholungsfall gleichzeitig mit der Strafe der Verfall jener im Eigentum des Täters stehenden Baustoffe, Werkzeuge und Baustelleneinrichtungen ausgesprochen werden, die mittelbar oder unmittelbar mit der Übertretung im Zusammenhang stehen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

21.10.2025

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