§ 53 ROG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 25.9.2002

§ 53

Die §§ 29 Abs 2 und 31 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 75/2002 treten mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 31 Abs 4 in der neuen Fassung gilt auch für im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits in Geltung stehende Bebauungspläne und anhängige Bauverfahren.

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