§ 53 ROG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2003

§ 53

(1) Die §§ 29 Abs 2 und 31 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 75/2002 treten mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 31 Abs 4 in der neuen Fassung gilt auch für im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits in Geltung stehende Bebauungspläne und anhängige Bauverfahren.

(2) Die §§ 17 Abs 3, 7 und 7a, 23 Abs 1 und 4, 24, 29 Abs 3, 32 Abs 4 sowie 38 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 55/2003 treten mit 1. Juli 2003 in Kraft. § 17 Abs 3 in der neuen Fassung ist auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Baubewilligungsverfahren nicht anzuwenden.

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