§ 53 Oö. PG 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

§ 53

Unterhaltsbeitrag für die Hinterbliebenen einer ehemaligen Beamtin
oder eines ehemaligen Beamten des Ruhestands

(1) Der oder dem Hinterbliebenen einer ehemaligen Beamtin des Ruhestands oder eines ehemaligen Beamten des Ruhestands, die oder der am Sterbetag Anspruch auf Unterhaltsbeitrag gehabt hat, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe des Versorgungsgenusses, auf den die oder der Hinterbliebene Anspruch hätte, wenn die ehemalige Beamtin oder der ehemalige Beamte nicht verurteilt worden wäre. Im Fall einer gerichtlichen Verurteilung der oder des Hinterbliebenen, die das Erlöschen des Anspruchs auf Versorgungsgenuss bewirken würde, vermindert sich der Unterhaltsbeitrag um 25%.

(2) Der oder dem Hinterbliebenen, deren oder dessen Anspruch auf Versorgungsgenuss infolge gerichtlicher Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75% des Versorgungsgenusses, auf den sie oder er Anspruch hätte, wenn sie oder er nicht verurteilt worden wäre.

(3) Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem Tag der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an bis zum Betrag des Versorgungsgenusses erhöht werden, auf den die oder der Hinterbliebene Anspruch hätte, wenn sie oder er nicht verurteilt worden wäre.

(4) Der früheren Ehegattin oder dem früheren Ehegatten gebührt der Unterhaltsbeitrag nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod der Beamtin oder des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Unterhaltsbeitrag von dem der Einbringung des Antrags folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Unterhaltsbeitrag von diesem Tag an.

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