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§ 53 MTDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

Fortbildung bei Ausbildung im Ausland

§ 53.

(1) Personen, die eine außerhalb Österreichs erworbene Urkunde über eine abgeschlossene Ausbildung in einem MTD‑Beruf besitzen, die einer Ausbildung im entsprechenden MTD‑Beruf gleichwertig ist, dürfen zu Fortbildungszwecken eine Tätigkeit in dem entsprechenden MTD‑Beruf unter Anleitung und Aufsicht einer / eines Angehörigen des entsprechenden MTD‑Berufs mit einer Bewilligung der Landeshauptfrau / des Landeshauptmannes bis zur Höchstdauer von zwei Jahren ausüben.

(2) Die Bewilligung hat unter Bedachtnahme auf die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die im Ausland vermittelt worden sind, sowie auf die Deutschkenntnisse zu erfolgen. Fehlendes Wissen in grundlegenden berufsspezifischen Fächern oder mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache schließen eine Tätigkeit zu Fortbildungszwecken aus.

(3) Die Bewilligung ist auf die Ausübung der Tätigkeit gemäß Abs. 1

  1. 1. in einer bestimmten Krankenanstalt oder
  2. 2. in einer bestimmten sonstigen, unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen dient, oder
  3. 3. bei einer / einem bestimmten freiberuflich tätigen Ärztin / Arzt
  1. zu beschränken.

(4) Krankenanstalten, Einrichtungen oder Ärzte gemäß Abs. 3 haben nachzuweisen, dass

  1. 1. sie über fachliche Einrichtungen und Ausstattungen, die das Erreichen des Fortbildungszieles gewährleisten, verfügen und
  2. 2. für eine kontinuierliche fachspezifische Anleitung und Aufsicht mindestens eine Angehörige / ein Angehöriger des entsprechenden MTDBerufs, die / der die notwendige Berufserfahrung und fachliche Eignung besitzt, in einem Dienst- oder anderen Vertragsverhältnis zu dieser Einrichtung steht.

Schlagworte

Dienstverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20012653

Dokumentnummer

NOR40264058

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