vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 53 MLPV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Lehrbefähigung

§ 53

(1) Die Lehrbefähigung ist die Befähigung, Anwärterinnen und Anwärter für die Grundbefähigung auszubilden.

(2) Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls

  1. 1. eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Militär-Flugdienstberater,
  2. 2. die Absolvierung eines Militärfluglehrerlehrganges „Theorie“,
  3. 3. die Ablegung einer theoretischen Prüfung und
  4. 4. die Ausbildung einer Anwärterin oder eines Anwärters für die Militär-Flugdienstberatung unter Aufsicht eines Lehrbefähigten.

(3) Für den Erhalt und die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Lehrbefähigung ist § 52 Abs. 3 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Erneuerung der ruhenden Lehrbefähigung eine nachgewiesene, unterstützende Tätigkeit in der Ausbildung erforderlich ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)