Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1969
§ 53
Wenn nach dieser Berechnung (§ 52) zwei Parteien auf ein Mandat denselben Anspruch haben, so entscheidet zwischen ihnen das Los.
02.10.2017
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)