§ 53 LTWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2004

§ 53

Wahlzeit

Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit) ist so festzusetzen, dass die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler gesichert wird.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)