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§ 53 LTWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.1.2024

§ 53

Wahlzeit

Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit) sind so festzusetzen, dass die Ausübung des Wahlrechts für alle Wahlberechtigten gesichert wird. Das Ende der Wahlzeit am Wahltag darf nicht später als mit 16 Uhr bestimmt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 16/2024

31.01.2024

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