§ 53 LHG-VO 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

10. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 53

Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit in dieser Verordnung bei personenbezogenen Bezeichnungen nur die männlichen Formen angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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