(1) Die Einigungskommission hat einen Ausgleich anzubahnen und wenn erforderlich, eine Entscheidung zu fällen,
- a) wenn sich zwischen dem Betriebsinhaber und der gesetzlichen Betriebsvertretung Streitigkeiten über die Erlassung oder Abänderung der Arbeitsordnung ergeben, und
- b) in den Fällen, in denen der Einigungskommission auf Grund der Bestimmungen über die Betriebsvertretung (§ 139) die Entscheidung von Streitigkeiten übertragen ist.
(2) Die Entscheidungen der Einigungskommission sind endgültig.
20.09.2018
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