§ 53 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 15.11.1979

§ 53
Verjährung

Der Anspruch auf Bezüge und das Recht auf Ersatz `von Übergenüssen verjähren in drei Jahren nach ihrer Entstehung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

24.10.2017

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