Vizerektorinnen und Vizerektoren
§ 53.
(1) Der Rektorin oder dem Rektor stehen bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben in bestimmten, von der Satzung festzulegenden Bereichen ein oder zwei Vizerektorinnen oder Vizerektoren zur Seite. An der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz ist ein Vizerektor für den Bereich der Expositur Oberschützen, an der Universität Mozarteum Salzburg ist ein Vizerektor für den Bereich der Expositur Innsbruck zu bestellen. Über die Unterstützung der Rektorin oder des Rektors hinaus ist jede Vizerektorin oder jeder Vizerektor von der Rektorin oder vom Rektor mit der selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten innerhalb des von der Satzung festgelegten Aufgabenbereiches zu betrauen; sie unterliegen auch dabei allfälligen Weisungen der Rektorin oder des Rektors.
(2) Die Rektorin oder der Rektor wird im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von einer Vizerektorin oder einem Vizerektor vertreten. Wenn es zwei Vizerektorinnen oder Vizerektoren gibt, hat das Universitätskollegium zu beschließen, welche Vizerektorin oder welcher Vizerektor mit der Stellvertretung der Rektorin oder des Rektors betraut wird.
(3) Jede Vizerektorin oder jeder Vizerektor ist vom Universitätskollegium auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors für eine Funktionsperiode von vier Jahren aus dem Kreis der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer, die in einem der Universität zugeordneten aktiven Bundesdienstverhältnis stehen, zu wählen. Der Vizerektor an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz für den Bereich der Expositur Oberschützen ist aus dem Kreis der an der Expositur tätigen Universitätslehrer, der Vizerektor an der Universität Mozarteum Salzburg für den Bereich der Expositur Innsbruck ist aus dem Kreis der an der Expositur Innsbruck tätigen Universitätslehrer zu wählen. Die Vizerektorin oder der Vizerektor kann vom Universitätskollegium vor Ablauf ihrer bzw. seiner Funktionsperiode abberufen werden. Der Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit. Dem Rektor steht das Recht zu, die Abberufung zu beantragen.
(4) Die Funktion einer Vizerektorin oder eines Vizerektors ist durch eine Universitätslehrerin oder einen Universitätslehrer zusätzlich zu ihrer oder seiner Funktion als Universitätslehrerin oder Universitätslehrer auszuüben. In der Satzung ist zu regeln, ob und inwieweit die Funktion der Vizerektorin oder des Vizerektors mit der Ausübung anderer Organfunktionen an der Universität unvereinbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Gesetzesnummer
10010089
Dokumentnummer
NOR12127584
alte Dokumentnummer
N7199812767U
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