10. Abschnitt
Besetzung erledigter Stellen in der
Gemeindevertretung, vorzeitige Neuwahlen,
Wiederholungswahlen
§ 53
Berufung von Ersatzmännern
(1) Wenn ein Gemeindeverteter auf die Ausübung seines Mandates verzichtet, gilt er als Ersatzmann. Für die Ermittlung seiner Stelle in der Liste der Ersatzmänner gilt der § 39 Abs. 3 sinngemäß: Wenn es sich jedoch um ein nicht auf einer Parteiliste erlangtes Mandat handelt, ist seine Stelle in der Liste der Ersatzmänner nach der Zahl der auf der Stimmliste für Gemeindeverteter und auf der Stimmliste für Ersatzmänner insgesamt erreichten Stimmen zu ermitteln.
(2) Wenn ein Gemeindevertretungssitz durch Tod, Mandatsverlust oder Mandatsverzicht frei wird, hat die Gemeindewahlbehörde in sinngemäßer Anwendung der § § 39 Abs. 1, 3 und 5 und 42 den Ersatzmann ‑ wenn es sich um ein auf einer Parteiliste erlangtes Mandat handelt, den Ersatzmann derselben Parteiliste ‑ in der in den § § 39 Abs. 1 und 46 bezeichneten Reihenfolge auf den freigewordenen Gemeindevertretungssitz zu berufen. Ein Ersatzmann kann ohne Verlust seines Reihungsranges eine solche Berufung ablehnen, wenn ein ihm nachgereihter Ersatzmann sie anzunehmen bereit ist.
(3) Ersatzmänner sind auf ihr Verlangen von der Gemeindewahlbehörde zu streichen.
11.10.2017
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
