§ 53 GHV 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Verrechnung der Überschüsse und Abgänge aus Vorjahren

§ 53

Überschüsse und Abgänge aus Vorjahren sind in die Haushaltsrechnung (§ 75 Abs. 2) aufzunehmen. Sie ergeben sich als Unterschied aus der Gegenüberstellung der Summe der im betreffenden Vorjahr vorgeschriebenen voranschlagswirksamen Einnahmen und der Summe der im betreffenden Vorjahr vorgeschriebenen voranschlagswirksamen Ausgaben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)