Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
§ 53.
Die Landesregierung kann durch Verordnung feststellen, welche Fischarten zu bestimmten Zeiten oder unter einem bestimmten Maße weder verkauft oder zum Verkauf feilgehalten, noch in Gasthäusern angeboten oder verabreicht werden dürfen. Das erlassene Verbot erstreckt sich auch auf jenen Vorrat von Fischen, den die Fischer, Fischhändler und Gastwirte in oder bei ihren Betriebsstätten in Kaltern oder sonstigen Behältern halten.
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