§ 53 FGV 2025

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Fluchtwege

§ 53.

Lagerräume für Druckgefäße müssen so angelegt und eingerichtet sein, dass sie rasch und gefahrlos verlassen werden können; sie müssen mindestens einen direkt ins Freie führenden Ausgang haben. Ins Freie führende Türen müssen nach außen aufschlagend und verschließbar sein. Weist ein Lagerraum nur Hub-, Kipp- oder Schiebetore auf, so muss mindestens eines dieser Tore eine nach außen aufgehende Gehtüre haben.

Schlagworte

Hubtor, Kipptor

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013095

Dokumentnummer

NOR40275430

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