Akustische Signale
§ 53
(1) Ist bei geschobenen Zügen am vordersten Schienenfahrzeug eine Einrichtung zur Abgabe des Signals „Achtung“ vorhanden, ist das Signal „Achtung“ vom Mitarbeiter an der Spitze zu geben.
(2) Die Abgabe des Signals „Achtung“ kann in Einzelfällen gesondert angeordnet werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)