§ 53 AlkStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten

§ 53.

Wer ein Erzeugnis des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument auszufertigen. Der Versender hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung (§ 50) des Erzeugnisses mitzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12053381

alte Dokumentnummer

N3199423559L

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