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§ 539 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1956

ABSCHNITT II.

Schlußbestimmungen. Rechtsunwirksame Vereinbarungen.

§ 539.

Vereinbarungen, wonach die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Nachteil der Versicherten (ihrer Angehörigen) im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind ohne rechtliche Wirkung.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094156

alte Dokumentnummer

N6195546146L

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