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§ 534 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1983

§. 534.

(1) Die Klage ist binnen der Notfrist von vier Wochen zu erheben.

(2) Diese Frist ist zu berechnen:

  1. 1. im Falle des §. 529, Z 1, von dem Tage, an welchem die Partei von dem Ausschließungsgrunde Kenntnis erhalten hat, oder wenn dies vor Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung geschehen, vom letzteren Tage;
  2. 2. im Falle des §. 529, Z 2, von dem Tage, an welchem die Entscheidung der Partei, und wenn diese nicht processfähig ist, dem gesetzlichen Vertreter derselben zugestellt wurde, jedoch gleichfalls nicht vor eingetretener Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung;
  3. 3. in den Fällen des §. 530 Z 1 bis 5 von dem Tage, an welchem das strafgerichtliche Urtheil oder der die Einstellung eines strafgerichtlichen Verfahrens aussprechende Beschluss in Rechtskraft erwachsen ist;
  4. 4. im Falle des §. 530, Z 6 und 7, von dem Tage, an welchem die Partei imstande war, die rechtskräftige Entscheidung zu benützen oder die ihr bekannt gewordenen Thatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen;
  5. 5. im Falle des §. 531 von der Zustellung der Entscheidung erster Instanz.

(3) Nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Eintritte der Rechtskraft der Entscheidung kann die Klage, mit Ausnahme des in Z 2 erwähnten Falles, nicht mehr erhoben werden.

Schlagworte

prozeßfähig; strafgerichtliches Urteil; Tatsachen

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020680

alte Dokumentnummer

N2189517717T

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