Zuständigkeit
§ 52b.
§ 52 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden. Ist das Gericht, das mit der Vollstreckung befasst worden ist, nicht zuständig, so tritt es die Sache an das zuständige Gericht ab.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
20003339
Dokumentnummer
NOR40234400
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