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§ 52b EU-JZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2021

Zuständigkeit

§ 52b.

§ 52 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden. Ist das Gericht, das mit der Vollstreckung befasst worden ist, nicht zuständig, so tritt es die Sache an das zuständige Gericht ab.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40234400

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