§ 52a TROG 2011

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2011

§ 52a

Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau

(1) Als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau dürfen nur Grundflächen gewidmet werden, die nach ihrer Größe, Lage und Beschaffenheit für Zwecke des geförderten Wohnbaus geeignet sind. § 37 Abs. 1, 2, 3 dritter Satz und 4 gilt sinngemäß.

(2) Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau dürfen nur nach Maßgabe des Bedarfes gewidmet werden.

(3) Die Widmung von Grundflächen, die nicht im Eigentum der Gemeinde, des Tiroler Bodenfonds oder eines Bauträgers, der geförderte Wohnbauten errichtet, stehen, als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau tritt außer Kraft, wenn diese Grundflächen nicht innerhalb von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Widmung der Gemeinde, dem Tiroler Bodenfonds oder einem Bauträger, der geförderte Wohnbauten errichtet, für Zwecke des geförderten Wohnbaus zum Kauf angeboten werden. Die Gemeinde hat das Eintreten der Voraussetzungen für das Außerkrafttreten der Widmung der Landesregierung schriftlich mitzuteilen. Die Grundflächen gelten dann bis zur Festlegung einer neuen Widmung als Freiland. Die Landesregierung hat in der elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes das Außerkrafttreten der Widmung als Vorbehaltsfläche für den geförderten Wohnbau ersichtlich zu machen und gleichzeitig die Widmung der betreffenden Grundfläche als Freiland darzustellen. Die Widmung als Vorbehaltsfläche für den geförderten Wohnbau tritt mit dem Ablauf des Tages außer Kraft, an dem diese Daten zur Abfrage freigegeben werden. Gleichzeitig tritt die Widmung als Freiland in Kraft.

(4) Wird eine solche Grundfläche ungeachtet eines Kaufangebotes im Sinn des Abs. 3 erster Satz innerhalb eines Jahres vom Vorliegen des Kaufangebotes an weder von der Gemeinde noch vom Tiroler Bodenfonds noch von einem Bauträger, der geförderte Wohnbauten errichtet, erworben, so tritt die Widmung als Vorbehaltsfläche für den geförderten Wohnbau außer Kraft. In einem solchen Fall ist § 43 Abs. 6 dritter bis sechster Satz anzuwenden.

30.06.2011

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