§ 52. Pistenbezeichnung
(1) Schwellen befestigter Pisten müssen mit einer Pistenkennzahl markiert sein, deren Form und Ausführung dem Muster derAnlagen 10 und 11 entsprechen muß. Die Pistenkennzahl besteht aus einer zweistelligen Zahl, welche von der Hunderterstelle und der nächstliegenden Zehnerstelle der mißweisenden Richtung der Pistenmittellinie in der Anflugrichtung gebildet wird. Hat die mißweisende Richtung keine Hunderterstelle, so ist der Zehnerstelle eine Null voranzusetzen.
(2) Bei parallelen Pisten ist die Pistenkennzahl durch Kennbuchstaben zu ergänzen, deren Form und Ausführung dem Muster derAnlagen 10 und 11 Abbildung 3 entsprechen müssen. In der Anflugrichtung gesehen, muß die linke Piste mit dem Buchstaben „L“, die rechte Piste mit dem Buchstaben „R“ und die mittlere Piste mit dem Buchstaben „C“ markiert sein.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Gesetzesnummer
10011441
Dokumentnummer
NOR12147994
alte Dokumentnummer
N9197249389J
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