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§ 52 SPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

2. Hauptstück

Ermittlungsdienst Aufgabenbezogenheit

§ 52.

Personenbezogene Daten dürfen von den Sicherheitsbehörden gemäß diesem Hauptstück nur verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Ermächtigungen nach anderen Bundesgesetzen bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40202112

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