§ 52 S. KBBG

Alte FassungIn Kraft seit 02.2.2022

3. Unterabschnitt

Förderung der Bildung und Betreuung von Kindern in Kindergartengruppen
und Hortgruppen

Förderung des Landes

§ 52

(1) Den folgenden Rechtsträgern einer Kindergartengruppe oder Hortgruppe sind auf Antrag vom Land Fördermittel zum Personalaufwand zu gewähren:

  1. 1. einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband;
  2. 2. einem privaten Rechtsträger, wenn,
  1. a) die Kindergarten- oder Hortgruppe ohne Ansehung der Herkunft, der Sprache, der physischen und psychischen Konstitution sowie der religiösen Zugehörigkeit des Kindes oder einer Betriebszugehörigkeit des oder der Erziehungsberechtigten allgemein zugänglich ist,
  2. b) für den Betrieb der Kindergarten- oder Hortgruppe ein Bedarf besteht,
  3. c) der Betrieb der Kindergarten- oder Hortgruppe nicht zur Erzielung eines Gewinnes erfolgt, und
  4. d) der Rechtsträger die in den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheiden festgelegten Verpflichtungen erfüllt.

(2) Ein Bedarf im Sinn des Abs 1 Z 2 lit b liegt vor,

  1. 1. wenn ein solcher gemäß den §§ 41 Abs 4 oder 63 Abs 2 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 festgestellt worden ist, nach Maßgabe der getroffenen Feststellungen, oder
  2. 2. nach Maßgabe des Bescheides gemäß § 5 Abs 10.

(3) Gewinnerzielung im Sinn des Abs 1 Z 2 lit c liegt jedenfalls vor, wenn der Rechtsträger eine natürliche Person ist, die selbst in der Einrichtung als Betreuungsperson tätig ist und deren jährliches Bruttoeinkommen aus der Einrichtung mehr als 60.000 € beträgt.

15.02.2022

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