Abschnitt 7
Jugendvertretung Errichtung von Organen der Jugendvertretung
§ 52.
(1) In jedem dem II. Teil des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG), BGBl. Nr. 326/1996, unterliegenden Betrieb (§ 4 PBVG), in dem dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist ein Jugendvertrauensrat (§ 54 Abs. 1 Z 2 PBVG) zu wählen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. II Nr. 231/2021)
(3) Umfaßt ein Unternehmen mehrere Betriebe, so ist für jeden dieser Betriebe, der die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, ein Jugendvertrauensrat zu wählen.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2021
Gesetzesnummer
10009122
Dokumentnummer
NOR40234326
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