Nichtantreten zur kommissionellen Abschlussprüfung
§ 52
§ 40 gilt auch für das Aufschulungsmodul zum Heilmasseur.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Nichtantreten zur kommissionellen Abschlussprüfung
§ 52
§ 40 gilt auch für das Aufschulungsmodul zum Heilmasseur.
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