§ 52 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1969

§ 52

(1) Die Mandate werden auf Grund der Wahlzahl auf die Parteilisten verteilt. Die Wahlzahl wird wie folgt berechnet:

(2) Die Parteisummen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Parteisumme wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf auch die weiter folgenden Teilzahlen.

(3) Als Wahlzahl gilt bei bloß einem im Wahlbezirke zu vergebenden Mandate die größte, bei zwei zu vergebenden Mandaten die zweitgrößte, bei drei solchen Mandaten die drittgrößte, bei vier die viertgrößte Zahl usw. der so angeschriebenen Zahlen.

(4) Jede Partei erhält soviel Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.

02.10.2017

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