VI. Abschnitt
Verfügung zur Sicherung des Ausbaues von Straßen
§ 52
(1) Wenn es wichtige öffentliche Interessen des Verkehrs unbedingt erfordern, kann die Landesregierung für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren für Zwecke der Neuanlage oder Verlegung einer Straße auf Grund eines Bauentwurfes für die benötigten Grundflächen die Verpflichtung festsetzen, Neu‑, Zu‑ und Umbauten, die der baubehördlichen Bewilligung unterliegen, ihr vor Baubeginn anzuzeigen. Dieser Zeitraum kann höchstens um zwei Jahre verlängert werden. Die Landesregierung kann die Ausführung solcher Bauten an besondere Bedingungen knüpfen oder untersagen, wobei sie auf die in Betracht kommenden wirtschaftlichen Verhältnisse und auf die volkswirtschaftliche Bedeutung der angezeigten Bauvorhaben Rücksicht zu nehmen hat.
(2) Eine von der Landesregierung hinsichtlich der Anzeigepflicht nach Abs. 1 erlassene Anordnung ist von der Gemeinde in ortsüblicher Weise zu verlautbaren.
(3) Für die durch solche Verbote den Beteiligten erwachsenden Nachteile wird keine Entschädigung geleistet.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche Eisenbahnen oder öffentliche Flughäfen oder Grundstücke, die Zwecken der Heeresverwaltung dienen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969
04.03.2024
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