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§ 52 LFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2021

Übungs- und Prüfungsflüge, Alleinflüge

§ 52.

(1) Ausbildungsflüge im Rahmen der praktischen Ausbildung bzw. Prüfungsflüge sind unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines dazu berechtigten Zivilfluglehrers (§ 44) bzw. Prüfers durchzuführen. Bei Ausbildungs- und Übungsflügen bzw. bei Prüfungsflügen in Begleitung von Zivilfluglehrern bzw. Prüfern gelten diese als verantwortliche Piloten (§ 125).

(2) Sind gemäß einer Verordnung auf Grund des § 36 Abs. 2 oder gemäß den unionsrechtlichen Bestimmungen im Sinne des § 57a im Rahmen einer praktischen Ausbildung oder einer Prüfung Flüge ohne Begleitung eines Zivilfluglehrers bzw. Prüfers (Alleinflüge) erforderlich, ist keine gesonderte Erlaubnis nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Die Zivilluftfahrerschule, in deren Rahmen die Alleinflüge stattfinden, bzw. der Prüfer haben sicherzustellen, dass dabei die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt beachtet werden.

Schlagworte

Übungsflug, Ausbildungsflug

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40236160

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