§ 52 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Betriebsvereinbarung

Begriff
§ 52*)

Betriebsvereinbarungen sind schriftliche Vereinbarungen, die vom Betriebsinhaber einerseits und dem Betriebsrat (Betriebsausschuß. Zentralbetriebsrat) andererseits in Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/1977

27.09.2018

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