§ 52 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

§ 52
Verjährung

Der Anspruch auf Bezüge und das Recht auf Ersatz von Übergenüssen verjähren in drei Jahren nach ihrer Entstehung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

24.10.2017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)