§ 52 LAO 2000

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2000

§ 52

Kollektivvertragsangehörigkeit

Kollektivvertragsangehörige sind, soweit der Kollektivvertrag nichts anderes bestimmt, innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches

  1. a) die Dienstgeber und die Dienstnehmer, die zur Zeit des Abschlusses des Kollektivvertrages den am Kollektivvertrag beteiligten Körperschaften angehören oder während der Kollektivvertragsdauer angehören werden;
  2. b) die Dienstgeber, auf die der Betrieb oder ein Teil des Betriebes der in der lit. a genannten Dienstgeber übergeht.

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