Diplom
§ 52.
(1) Über eine erfolgreich abgelegte Diplomprüfung
- 1. der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist ein Diplom gemäß der Anlage 19 und
- 2. der Ausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege oder in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege ist ein Diplom gemäß der Anlage 20
auszustellen.
- 1. die Gesamtbeurteilung der Diplomprüfung gemäß § 47,
- 2. die Berechtigung zur Ausübung des entsprechenden gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und
- 3. die Berufsbezeichnung
- zu enthalten.
(3) Das Diplom ist mit dem Rundsiegel der Schule zu versehen und vom Vorsitzenden der Diplomprüfungskommission, vom Direktor und vom medizinisch-wissenschaftlichen Leiter zu unterzeichnen.
(4) Das Diplom ist dem Absolventen der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege durch den Direktor spätestens zwei Wochen nach Abschluß der Diplomprüfung auszufolgen. Die Übergabe des Diploms ist im Diplomprüfungsprotokoll zu vermerken.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020
Gesetzesnummer
10011179
Dokumentnummer
NOR40121712
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)